Zum Gesetzentwurf zur Einführung eines Elterngeldes (BEEG)
(BT-Drucksache 16/1889)
Allgemeines:
Die Bundesregierung will die familienpolitischen Leistungen neu ausrichten. Der Entwurf sieht vor, dass das Erziehungsgeld zum 1.1.2007 abgelöst wird durch das Elterngeld. Beim Elterngeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung. Es verfolgt damit einen ganz anderen Ansatz als das Erziehungsgeld. Es wird nicht länger die Erziehungsleistung der Eltern, sondern vielmehr deren Verzicht auf ein Erwerbseinkommen ausgeglichen. Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass damit, nach den zahlreichen Kürzungen von familienpolitischen Maßnahmen, das finanzielle Engagement für Familien verstärkt wird. Allerdings orientiert sich gerade die Begründung des Entwurfes zu stark an der erstrebten stärkeren Erwerbsbeteiligung von Eltern. Die familienpolitischen Motive für ein Elterngeld finden so gut wie keine Beachtung. Damit wird ein bestimmtes Leitbild von Familie propagiert und gleichzeitig die Tätigkeit in der Familie diskreditiert.
Mindestelterngeld
Wichtiges Element des Elterngeldes ist der Sockel in Höhe von 300 €, der grundsätzlich allen Eltern zu Gute kommt. Dieses Mindestelterngeld wird, anders als noch im Koalitionsvertrag vorgesehen, nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Damit berücksichtigt der Entwurf eine zentrale Forderung von 11 katholischen Verbänden. So stehen sich Bezieher von Transferleistungen und die Elternteile, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, beim Bezug des Mindestelterngeldes im ersten Jahr nicht schlechter als beim Erziehungsgeld. Die einkommensunabhängige Zahlung eines Mindestelterngeldes ist zudem ein Gebot der Gleichbehandlung aller Familien. Insoweit begrüßt der Familienbund der Katholiken diesen wesentlichen Bestandteil des Elterngeldentwurfes ausdrücklich.
Bezugsdauer und Elternzeit
Allerdings führt die Verkürzung des Bezugszeitraumes zu einer erheblichen Verschlechterung für diejenigen, die nach den bisherigen Regelungen 24 Monate Bundeserziehungsgeld erhalten haben. Nach Angaben des BMFSFJ stellt diese Verkürzung durch den Wegfall des Erziehungsgeldes für 155.000 Familien eine Verschlechterung dar, also immerhin für etwa ein Viertel der Familien. Das Argument, dass die Verkürzung der Bezugsdauer Eltern nicht in die Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen bringen soll, ist angesichts der Situation auf dem Arbeitsmarkt und gerade auch vor dem Hintergrund der zumindest im Westen unzureichenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten nicht nachvollziehbar.
Der Entwurf bestätigt zu Recht die Regelungen zur Elternzeit. Es wird sogar darauf hingewiesen, dass das Elterngeld unlösbar mit den Vorschriften zur Elternzeit verbunden ist. Die Elternzeit ermöglicht es Eltern in den ersten Jahren nach der Geburt die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder selbst zu übernehmen. Damit stellt sie eines der wesentlichen Elemente dar, welches die Wahlfreiheit der Eltern sichert. Der „Schonraum“, der von der Elternzeit abgedeckt wird, beträgt drei Jahre. Das Erziehungsgeld wird bisher mit einer maximalen Bezugsdauer von zwei Jahren gewährt, welches durch ein weiteres Jahr durch die Länder ergänzt werden konnte, bzw. wird. Die Verkürzung des Bezugsraumes auf maximal 14 Monate stellt damit auch eine Begrenzung der Wahlfreiheit der Eltern dar. Die Begründung des Entwurfs bestätigt, wenngleich mit einer anderen Intention, dass für viele Eltern die ersten Jahre mit den eigenen Kindern von zentraler Bedeutung sind. So steige der Anteil der erwerbstätigen Mütter im zweiten Jahr nach der Geburt auf 33%, weitere 6% wollten kurzfristig in die Erwerbstätigkeit zurückkehren. Das bedeutet aber auch dass mindestens 61% der Mütter zwei Jahre und länger die innerfamiliäre Erziehung der Kinder übernehmen. Dabei wurde unterstellt, dass die 33% der Mütter, die nach zwei Jahren erwerbstätig sind, dieses auch tatsächlich wollen und sich nicht deshalb dafür entschieden haben, weil sie es aus finanziellen Gründen müssen. Familienpolitik und damit gerade auch das Elterngeld muss auch diese Entscheidung von Eltern unterstützen. Das vom 7. Familienbericht vorgeschlagene Konzept eines Elterngeldes sieht einen Überbrückungszeitraum von sogar 36 Monaten vor, für Eltern, die ihre Kinder in der Familie erziehen wollen.
Wenn in der Begründung des Entwurfs aufgeführt wird, dass das Elterngeld eine Anreizwirkung enthalte, sich bis zum Ende der 14 Monate wieder um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bemühen, dann wird damit der Ansatz dieses Entwurfes offensichtlich. Denn die anderen Lebensentscheidungen von Familien werden nicht berücksichtigt. Diese Begründung der Bezugsdauer des Elterngeldes mit der möglichst raschen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach einer Geburt intendiert ein konkretes Ideal von Familie, in dem beide Eltern erwerbstätig sind. Wie die Statistik des Entwurfes belegt, geht das aber an der so viel zitierten veränderten Lebenswirklichkeit von Familien vorbei. Zumal sich aus dem Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen der Elternzeit aus Juni 2004 ergibt, dass 90% aller Mütter, die die Elternzeit in Anspruch nehmen, dies für mindestens zwei Jahre tun. Deswegen muss der Sockelbetrag auch für das zweite Jahr in voller Höhe gezahlt werden.
„Geschwisterbonus“
Ein zentrales Anliegen der Familienpolitik ist, mit Blick auf die demografischen Herausforderungen, der Anreiz zu mehr Kindern. Es ist wichtig, die Entscheidung für weitere Kinder mit dem so genannten „Geschwisterbonus“ zu unterstützen. Denn dabei handelt es sich um einen Beitrag zu mehr Gerechtigkeit, da sonst kein direkt ausfallendes Erwerbseinkommen vorhanden ist. Allerdings ist der Zeitraum von 24 Monaten unzureichend. Es ist richtig, Eltern Mut zu mehreren Kindern zu machen. Denn es gibt immer weniger Familien mit mehreren Kindern. Diese Entscheidung können Paare aber nicht immer unmittelbar nach der Geburt eines Kindes treffen. Eine Zwei-Jahres-Frist ist sehr knapp. Der Großteil aller Eltern nimmt eine Elternzeit von drei Jahren in Anspruch. Sehr oft soll in diesem Zeitraum das zweite Kind geboren werden. Deswegen ist es wichtig, dass es eine Entsprechung zur Elternzeitregelung gibt. Der Familienbund der Katholiken tritt daher dafür ein, den „Geschwisterbonus“ bei Geburten innerhalb von 36 Monaten zu gewähren.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
§ 2 Absatz 1 BEEG-Entwurf
Bei der Berechnung des zu ersetzenden Einkommens werden nunmehr die letzen 12 Monate zugrunde gelegt. Diese Regelung ist angesichts der sonst möglichen vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten der richtige Ansatz.
§ 2 Absatz 2 BEEG-Entwurf
Die Erhöhung des Elterngeldes bei niedrigen Einkommen entspricht der Logik des Elterngeldentwurfes. Grundsätzlich ist es richtig, dass sich die eigene Erwerbstätigkeit auch rentieren sollte.
§ 2 Absatz 4 BEEG-Entwurf
Bei Geburten innerhalb von 24 Monaten soll das Elterngeld um die Hälfte der Differenz zwischen dem Elterngeld bei der Geburt des ersten und dem Elterngeld nach der Geburt des älteren Kindes zusätzlich zum Sockelbetrag gezahlt werden (so genannter „Geschwisterbonus“), soweit dieses niedriger ist. Dies wird damit begründet, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei einer kurzen Geburtenfolge besonders schwierig sei. Nach Auffassung des Familienbundes sollten jedoch die Begründungen des Arbeitsmarktes hier weniger Maßstab sein als der positive Anreiz zu Mehrkindfamilien. Gerade ein Politikansatz, der sich zunehmend zur bevölkerungsbewussten Familienpolitik bekennt, sollte hier Anreize setzen und den Zeitraum für diesen „Geschwisterbonus“ an die Regelungen zur Elternzeit koppeln und auf 36 Monate verlängern. Eine solche Verlängerung entspricht auch der Lebensentscheidung der meisten Familien, die Elternzeit für drei Jahre in Anspruch nehmen.
§ 2 Absatz 5 BEEG-Entwurf
Die Gewährung eines Mindestelterngeldes in Höhe von 300 Euro, das einkommensunabhängig gewährt wird, wird ausdrücklich begrüßt.
§ 2 Absatz 6 BEEG-Entwurf
Die Gewährung von 300 Euro pro Kind bei Mehrlingsgeburten ist richtig und hilft diesen Familien in einer besonderes herausfordernden Situation.
§ 2 Absatz 7 Satz 3 BEEG-Entwurf
Der völlige Ausschluss von einmaligen Einnahmen trifft all die Erwerbstätigen, deren Einkommen wesentlich aus variablen und erfolgsbezogenen Komponenten besteht. Dabei kann es sich sowohl um Prämien etwa für den Verkauf eines bestimmten Produktes, als auch als Bonus für ein erfolgreiches Geschäftsjahr handeln. Diese Komponenten gehören für viele Berufsgruppen zum Bestandteil ihres Einkommens. Anders als in der Begründung angegeben prägen sie sehr wohl die monatliche Leistung auch sehr nachhaltig. Deswegen ist die Einbeziehung dieser Einkommensbestandteile in die Berechnungsgrundlage zu gewährleisten. Es ist deshalb wichtig, den Begriff der „Einmalzahlungen“ zu konkretisieren; Prämien und Zahlungen, die Bestandteil des Gesamteinkommens sind, dürfen jedenfalls nicht dazu gezählt werden.
§ 2 Absatz 7 Satz 4 BEEG-Entwurf
Diese Vorschrift regelt die Ermittlung des zugrunde zu legenden Nettoeinkommens für das Elterngeld. Dabei werden aber die Abgaben zur privaten Krankenversicherung und der Beitrag zu berufsständischen Rentenversicherungssystemen nicht berücksichtigt. Das ist ungerecht und verschafft gerade diesen Eltern ein wesentlich höheres Elterngeld.
Diese Vorschrift regelt die Ermittlung des zugrunde zu legenden Nettoeinkommens für das Elterngeld. Dabei werden aber die Abgaben zur privaten Krankenversicherung und der Beitrag zu berufsständischen Rentenversicherungssystemen nicht berücksichtigt. Das ist ungerecht und verschafft gerade diesen Eltern ein wesentlich höheres Elterngeld.
§ 4 Absatz 2 Satz 4 BEEG-Entwurf
Die Formulierung, dass Eltern die „jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen“ können, ist irreführend, da zumindest das auf das Elterngeld anzurechnende Mutterschaftsgeld nicht disponibel ist. Hier kann ein Verweis auf die Regelungen des § 3 Klarheit schaffen.
§ 4 Absatz 3 Satz 4 BEEG-Entwurf
Die Regelung für die volle Bezugsdauer des Elterngeldes für 14 Monate für allein Erziehende ist gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Haushaltsfreibetrag verfassungsrechtlich sehr bedenklich. Der Familienbund hält daher eine Gewährung von 14 Monaten Elterngeld an alle Familien für notwendig.
§ 7 Absatz 1 BEEG-Entwurf
Es fehlt eine Regelung, wann das Elterngeld beantragt werden kann (nach der Geburt oder schon vorher?).
Fazit:
Der Entwurf des Elterngeldes ist trotz einiger guter Komponenten zu sehr auf den Familientyp konzentriert, indem beide Eltern vollerwerbstätig sein sollen. Insbesondere die Begründung hätte wesentlich stärker die familienpolitischen Motive benennen müssen. Stattdessen wird das Elterngeld u.a. damit begründet, dass die vermutete und gewünschte kürzere Verweildauer in der Elternzeit zu sinkenden Qualifikationskosten und einen geringeren Aufwand für Ersatzeinstellungen führen wird. Auch wird angegeben, dass gerade mit der Verkürzung der Bezugsdauer auf maximal 14 Monate dem drohenden Fachkräftemangel begegnet werde. Einmal abgesehen davon, dass gerade diese Annahme unter Demographen sehr umstritten ist, zeigt sich, dass die ebenfalls umstrittene Annahme, es bestünde eine positive Korrelation zwischen Frauenerwerbsbeteiligung und Geburtenhäufigkeit, zur Grundlage des Entwurfes gemacht wird. Die Anforderungen des Arbeitsmarktes werden damit einmal mehr zum Maßstab der Familienpolitik.
Familienpolitik muss aber alle Lebensentscheidungen von Familien gleichermaßen fördern. So nehmen 90% aller anspruchsberechtigten Mütter in den ersten 24 Monaten und der Großteil von ihnen auch für 36 Monate Elternzeit. Familienpolitik muss auch diese Familien berücksichtigen und Wahlfreiheit ermöglichen.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird darauf hingewiesen, Politik müsse dafür sorgen, dass die Eltern möglichst ein Leben lang mit Sinn und subjektiven Zukunftsperspektiven ihr Leben gestallten sollen. Damit wird die Erwerbsbeteiligung angesprochen und gleichzeitig betont, dass Eltern in der Phase der Erziehung ihrer Kinder keine neuen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinzugewinnen, dass der Gesellschaft durch den Rückzug der Eltern aus dem Erwerbsleben ausgebildete Potenziale und Fähigkeiten verloren gehen. Dahinter verbirgt sich eine Geringschätzung gegenüber der Familientätigkeit. Familienpolitik darf aber nicht ein bestimmtes Ideal von Familie propagieren und einseitig fördern. Um die Wahlfreiheit auch mit dem Elterngeld zu gewährleisten, muss deswegen der Sockel in Höhe von 300 € für zwei Jahre gezahlt werden. Zudem ist der „Geschwisterbonus“ auch für Geburten innerhalb von 36 Monaten zu gewähren.
Berlin, 28. Juni 2006
Dr. Markus Warnke
Bundesgeschäftsführer